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   BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88   

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BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88 (https://dejure.org/1988,871)
BAG, Entscheidung vom 10.06.1988 - 2 AZR 7/88 (https://dejure.org/1988,871)
BAG, Entscheidung vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 7/88 (https://dejure.org/1988,871)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung - Wirksamkeit einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei fehlender Schriftform - Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Zivilprozessordnung (ZPO) - Tatsächliches Einverständnis der Parteien über die einjährige Befristung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 620; BeschFG Art. 1 § 1

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 21
  • BB 1988, 1896
  • DB 1988, 2004
  • JR 1989, 176
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 530/76

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtag und Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88
    Zum Tatbestand im Sinne dieser Vorschrift und im Sinne des § 320 ZPO gehören auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen über Parteivorbringen (vgl. BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 530/76 - AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 3 a der Gründe).

    Insoweit handelt es sich um eine Feststellung über Parteivorbringen, die zum Tatbestand im Sinne des § 314 ZPO gehört, auch wenn sie formal in den Entscheidungsgründen erscheint (BAG Urteil vom 8. Dezember 1977, aaO; vgl. vorstehend unter I 2 a).

  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 9/85

    Befristeter Arbeitsvertrag nach Ende der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88
    Nach allgemeiner Meinung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP Nr. 96 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 2 der Gründe) setzt ein Aushilfsarbeitsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer zu dem Zweck eingestellt wird, einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch Ausfall von Stammkräften oder einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet wird.

    Enthält ein Tarifvertrag ausdrücklich nur Normen über befristete Arbeitsverträge zur Probe und zur Aushilfe, so kann darin noch keine abschließende Regelung der Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen und somit kein Verbot von Befristungen aus anderen Gründen gesehen werden (BAG Urteil vom 12. Dezember 1985, aaO, zu I 3 b, cc der Gründe).

  • BAG, 13.03.1964 - 1 AZR 100/63

    Besondere Vertrauensstellung - Stellung eines Geschäftsführers -

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88
    Denn es ist möglich, daß die Partei im letzten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht ihren früheren Vortrag fallengelassen hat (BAG Urteil vom 13. März 1964 - 1 AZR 100/63 - AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 1 der Gründe).

    Ohne Erfolg hebt die Revision auf das nach ihrer Ansicht zumindest zu Bedenken Anlaß gebende schriftsätzliche Vorbringen der Parteien zu diesem Punkt ab, weil die Feststellung im angefochtenen Urteil früherem schriftsätzlichem Vorbringen vorgeht (BAG Urteil vom 13. März 1964, aaO).

  • BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86

    Vorrang der SR 2y BAT vor Art 1 § 1 BeschFG 1985

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88
    Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, scheitert die zwischen den Parteien vereinbarte einjährige Befristung des Arbeitsverhältnisses auch nicht an § 3 MTV, der als für den Arbeitnehmer günstigere Regelung der Befristungsregelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BeschFG 1985 vorginge (vgl. zum Vorrang des Tarifvertrages vor Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 BAG Urteil vom 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - NZA 1988, 358, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 149/71

    Nebenabreden - Schriftliche Vereinbarung - Schriftform - Nörvenicherlasse -

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88
    Ein tariflicher - und damit gesetzlicher Formzwang im Sinne des § 125 Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB (BAG Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT) - besteht vorliegend für den Abschluß des Arbeitsvertrages nicht.
  • BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 123/71

    Auslegung von Tarifnormen

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88
    Unabhängig davon kommt es auf den Willen der unmittelbar Beteiligten (z.B. Kommissionsmitglieder) nicht an (BAG Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung, m.w.N.).
  • BAG, 10.12.1970 - 2 AZR 99/70

    Kündigung - Dreiwochenfrist

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 7/88
    Diese Bestimmung ist jedoch, wie der Wortlaut eindeutig ergibt, nur eine Soll-Vorschrift (vgl. für eine Tarifnorm, nach der Kündigungen und Einstellungen schriftlich erfolgen sollen, Senatsurteil vom 10. Dezember 1970 - 2 AZR 99/70 - AP Nr. 39 zu § 3 KSchG, zu 2 der Gründe; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 205).
  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88

    Befristung des Arbeitsvertrages

    a) Der Begriff der Neueinstellung setzt die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes nicht voraus (Senatsurteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 7/88 -, DB 1988, 2004, zu III der Gründe; BAGE 58, 183, EzA, aaO, zu I 1 b der Gründe; LAG Berlin Urteil vom 22. Juli 1987 - 12 Sa 35/87 - LAGE Nr. 1 zu § 1 BeschFG; LAG Düsseldorf Urteil vom 27. August 1987 - 7 Sa 859/87 - LAGE Nr. 3 zu § 1 BeschFG; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. November 1987 - 9 Sa 662/87 - LAGE Nr. 4 zu § 1 BeschFG; Frey, NZA 1986, 513, 514; Hanau, RdA 1987, 25; Halbach, BeschFG, 1985 S. 12; KR-Weller, aaO, Rz 46; Löwisch, BB 1985, 1200).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 10. Juni 1988 (aaO) ausgeführt hat, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, daß es für den Begriff der Neueinstellung nur auf die Person des Arbeitnehmers ankommt.

    Dies haben sowohl der Zweite als auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungen vom 27. April und 10. Juni 1988 (aaO) ausführlich begründet.

  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 900/03

    Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

    Bestimmt eine Tarifnorm, daß Kündigungen schriftlich vereinbart werden "sollen", so handelt es sich bloß um eine deklaratorische Formvorschrift, die lediglich der Beweissicherung oder Klarstellung dient (BAG v. 10.12.1970 - 2 AZR 99/70, AP Nr. 39 zu § 3 KSchG 1951 [A. Hueck]; BAG v. 10.06.1988 - 2 AZR 7/88, AP Nr. 5 zu § 1 BeschFG 1985 = EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 5 [Oetker] = NZA 1989, 21).
  • OLG Hamm, 03.12.2020 - 24 U 14/20

    Planung eines Warmdaches: Architekt muss detaillierte Angaben zu den Anschlüssen

    Insofern ist möglich, dass die Partei im letzten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht ihren früheren Vortrag fallen lässt, zumal sie diesen ihr günstigen Vortrag im Verhältnis zur Beklagten zu 3) gehalten hat (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 7/88 - NZA 1989, 21; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2016 - L 4 R 2796/15 - zitiert nach juris).
  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 95/88

    Auslegung einer tariflichen Befristungsregelung - Einschränkung des zulässigen

    Die Formulierung, daß eine bestimmte Willenserklärung oder Vereinbarung der Schriftform bedarf, ist allgemein üblich, wenn ein Formzwang begründet werden soll (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 7/88 - EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 5, zu I 3 b aa der Gründe).

    Sie ist somit nur eine Soll-Vorschrift und begründet deshalb keinen Formzwang (Senatsurteil vom 10. Juni 1988, aaO, zu I 3 b, aa der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 02.05.2014 - 2 AZR 490/13

    Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung

    Zum Tatbestand im Sinne dieser Vorschrift und iSd. § 320 ZPO gehören auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen über Parteivorbringen (BAG 10. Juni 1988 - 2 AZR 7/88 - zu I 2 a der Gründe) .
  • BAG, 28.08.1996 - 7 AZR 849/95

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen gesicherter Rückkehrmöglichkeit in ein früheres

    Die dabei gewählte Formulierung ist allgemein gebräuchlich, wenn ein Formzwang begründet werden soll (BAG Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 7/88 - AP Nr. 5 zu § 1 BeschFG 1985, zu I 3b aa der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 10 Sa 52/06

    Tarifvertrag: Wirksamkeit einer Befristungsabrede

    Dabei müssen die Tarifvertragsparteien ihren Willen, eine die Befristungsmöglichkeit einschränkende Regelung zu treffen, aus Gründen der Rechtsklarheit im Tarifvertrag eindeutig zum Ausdruck bringen (BAG v. 10.06.1988 - 2 AZR 7/88).
  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 449/88

    Beschäftigungsförderungsgesetz: Sonderregelung, die zu Gunsten des Arbeitnehmers

    Aus Gründen des staatlichen Rechts bedurfte es im Streitfall keines sachlichen Grundes zur Wirksamkeit der mit dem Kläger vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages, denn es handelt sich um eine Neueinstellung eines Arbeitnehmers für einen Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten i. S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG 1985 (vgl. zum Begriff der Neueinstellung das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 -, unter I 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 7/88 -, unter III 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • LSG Sachsen, 02.03.2000 - L 1 KR 1/99

    Zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 SGB IV)

    Zur Zulässigkeit der Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge hat sich - insbesondere zur Frage der Umgehung des Kündigungsschutzes - eine umfassende Rechtsprechung entwickelt (vgl. BAG in NZA 1989, 21; 1990, 741; Schaub "Arbeitsrechtshandbuch", § 39 m.w.N.).
  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 81/91

    Versorgungsschaden wegen verspäteter Anmeldung

    Die Beklagte hat nicht angegeben, welche Fragen hätten gestellt werden müssen und vor allem, was die Partei darauf geantwortet hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 7/88 - AP Nr. 5 zu § 1 BeschFG 1985).
  • LAG Düsseldorf, 07.05.1997 - 12 Sa 252/97

    Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV Bäckerhandwerk NRW

  • LAG Hamm, 27.07.1992 - 17 Sa 527/92

    Neueinstellung; Befristung; Kettenbefristung; Aushilfsarbeitsverhältnis

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 466/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • LSG Sachsen, 02.03.2000 - L 1 KR 38/97
  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.1998 - 15 Sa 87/98

    Zustimmung des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine durch den

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 410/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.1998 - 15 Sa 86/98

    Zustimmung des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine durch den

  • BAG, 11.06.1992 - 6 AZR 193/91

    Meisterzuschlag - unterstellter Angestellter.

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 478/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • LAG Hamburg, 21.08.2002 - 5 Sa 30/02

    Anspruch auf tarifliche Einmalzahlung; Tarifliche Ausschlussfrist; Tarifauslegung

  • BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 160/90

    Handelsvertreterverhältnis oder Arbeitsverhältnis - Feststellung des Bestandes

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 608/88
  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 455/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtsfertigung

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 489/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 650/88
  • LAG München, 01.12.1988 - 4 Sa 634/88

    Befristung von Arbeitsverhältnissen zur Probe und Aushilfe

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